Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Gütertransporte durch
das Unternehmen (nachfolgend Transportunternehmen)
1.2 Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im Handelsgesetzbuch
(HGB), soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei
der internationalen Güterbeförderung gelten zwingend die Bestimmungen
des
Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR).
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Kunden (nachfolgend Versender)
gelten nur, wenn sie schriftlich vom Transportunternehmen bestätigt werden.
2. Leistungen / Entgelte
2.1 Befördert werden alle Güter, die sich für die Beförderung
mit Kraftfahrzeugen bis 7,5t zul. Gesamtgewicht (eventuell mit Hänger)
eignen.
Ausgeschlossen von der Beförderung sind temperaturgeführte Guter,
leicht verderbliche Lebensmittel, Güter mit besonderem Wert, wie z.B. Gold,
Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände usw., Tiere und
ekelerregende Stoffe, hierzu gehören auch gefährliche Güter,
die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße
-GGVS/ADR- unterliegen und einer besonderen Kennzeichnungspflicht unterliegen.
2.2 Vor der Annahme von Sendungen ist das Transportunternehmen nicht verpflichtet,
den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen,
die entsprechend Ziff. 2.1 vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als
stillschweigender Verzicht auf den Transportausschluss ausgelegt werden.
Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung
ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmens,
Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschäden, haftet
der Versender.
2.3 Die Beförderung bei termingebundenen Direktfahrten erfolgt durch
das Transportunternehmen. Das Transportunternehmen ist berechtigt, Unterauftragnehmer
einzusetzen. Auswahl des Transportweges und der Transportart obliegt dem Transportunternehmen,
es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.4 Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung richtet
sich nach der Preisliste des Transportunternehmens oder entsprechender Sondervereinbarungen.
3. Übernahme / Ablieferung / Frachtpapiere
3.1 Der Versender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein
bereit und stellt, wenn nötig, entsprechende Ladehilfen.
3.2 Für die Be-und Entladung ist jeweils eine halbe Stunde an Zeit vorgesehen.
Für darüber hinausgehende Wartezeiten steht dem Transportunternehmen
Standgeld entsprechen der Preisliste zu.
3.3 Das Beförderungsgut wird dem Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
gegen Quittung (Unterschrift, Stempel, Datum und Uhrzeit) übergeben. Der
Versender erhält mit der Rechnung diesen Zustellnachweis sowie einen Durchschlag
seines Frachtpapiers bzw. Lieferscheins.
3.4 Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht.
Verlangt der Versender den Austausch, handelt es sich um einen zusätzlichen
Auftrag mit gesonderter Vergütung.
4. Haftung
4.1 Das Transportunternehmen haftet national nach HGB und international nach
CMR.
4.2 Die Haftung nach HGB und CMR ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung
oder Teilbeschädigung der Sendung auf einen Betrag von 1 SZR (ca. 1,4 Euro)
pro Kilogramm begrenzt. Eine höhere Haftung ist gesondert schriftlich zu
vereinbaren.
4.3 Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer
Gewalt oder aus sonstigen nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmens
liegenden Ursachen (z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) besteht
keine Haftung.
5. Internationale Transporte und Dokumente
5.1 International Transporte werden nur innerhalb der Europäischen Union
und den EFTA Staaten (Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island) durchgeführt.
5.2 Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente
und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst,
dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen
einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.
6. Gerichtsstand
Ansprüche bestehen nur gegenüber dem Transportunternehmen. Gerichtsstand
ist der Sitz des Transportunternehmens