Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Gütertransporte durch das Unternehmen (nachfolgend Transportunternehmen)

1.2 Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB), soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei der internationalen Güterbeförderung gelten zwingend die Bestimmungen des
Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR).

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Kunden (nachfolgend Versender) gelten nur, wenn sie schriftlich vom Transportunternehmen bestätigt werden.

2. Leistungen / Entgelte

2.1 Befördert werden alle Güter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 7,5t zul. Gesamtgewicht (eventuell mit Hänger) eignen.

Ausgeschlossen von der Beförderung sind temperaturgeführte Guter, leicht verderbliche Lebensmittel, Güter mit besonderem Wert, wie z.B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände usw., Tiere und ekelerregende Stoffe, hierzu gehören auch gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße -GGVS/ADR- unterliegen und einer besonderen Kennzeichnungspflicht unterliegen.

2.2 Vor der Annahme von Sendungen ist das Transportunternehmen nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen, die entsprechend Ziff. 2.1 vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als stillschweigender Verzicht auf den Transportausschluss ausgelegt werden.

Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmens, Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschäden, haftet der Versender.

2.3 Die Beförderung bei termingebundenen Direktfahrten erfolgt durch das Transportunternehmen. Das Transportunternehmen ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Auswahl des Transportweges und der Transportart obliegt dem Transportunternehmen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.4 Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung richtet sich nach der Preisliste des Transportunternehmens oder entsprechender Sondervereinbarungen.

3. Übernahme / Ablieferung / Frachtpapiere

3.1 Der Versender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein bereit und stellt, wenn nötig, entsprechende Ladehilfen.

3.2 Für die Be-und Entladung ist jeweils eine halbe Stunde an Zeit vorgesehen. Für darüber hinausgehende Wartezeiten steht dem Transportunternehmen Standgeld entsprechen der Preisliste zu.

3.3 Das Beförderungsgut wird dem Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung (Unterschrift, Stempel, Datum und Uhrzeit) übergeben. Der Versender erhält mit der Rechnung diesen Zustellnachweis sowie einen Durchschlag seines Frachtpapiers bzw. Lieferscheins.

3.4 Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Verlangt der Versender den Austausch, handelt es sich um einen zusätzlichen Auftrag mit gesonderter Vergütung.

4. Haftung

4.1 Das Transportunternehmen haftet national nach HGB und international nach CMR.

4.2 Die Haftung nach HGB und CMR ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Teilbeschädigung der Sendung auf einen Betrag von 1 SZR (ca. 1,4 Euro) pro Kilogramm begrenzt. Eine höhere Haftung ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.

4.3 Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmens liegenden Ursachen (z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) besteht keine Haftung.

5. Internationale Transporte und Dokumente

5.1 International Transporte werden nur innerhalb der Europäischen Union und den EFTA Staaten (Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island) durchgeführt.

5.2 Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.

 

6. Gerichtsstand

Ansprüche bestehen nur gegenüber dem Transportunternehmen. Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmens